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Kai Sender
Sozialarbeiter
Bremen
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Der Totenschein

Name, Geschlecht und Wohnort, aber auch Art ansteckende Krankheiten oder Implantate – die Todesbescheinigung bzw. der Totenschein gibt detaillierte Auskünfte über das Ableben einer Person. Für Angehörige ist er wiederum vor allem für den Erhalt der Sterbeurkunde essenziell.

Der Totenschein ist eine wichtiges Dokument, das den Tod einer Person zu Protokoll gibt und dokumentiert. Als Hinterbliebene benötigen Sie den Totenschein bei verschiedenen Gelegenheiten, aber hauptsächlich, um die Sterbeurkunde zu beantragen, mit der der Totenschein nicht verwechselt werden sollte. Der Totenschein besteht aus einem vertraulichen und einem nichtvertraulichen Teil.


Ausstellung des Totenscheins

Der Totenschein wird von dem Arzt ausgestellt, der den Tod des/der Verstorbenen feststellt. Da der Totenschein nicht nur für den Erhalt der Sterbeurkunde, sondern zuvor auch für die Anmeldung des Sterbefalls beim zuständigen Standesamt benötigt wird, sollte eine Ärztin/ein Arzt unverzüglich nach dem Sterbefall kontaktiert werden. In Bremen muss die Anmeldung des Sterbefalls spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag erfolgen.


Angaben des Totenscheins

In den einzelnen Bundesländern können der Totenschein selbst und die abgefragten Informationen ein wenig variieren, in den wichtigsten Punkten sind sie jedoch identisch. In Bremen muss die Todesbescheinigung gemäß §6 des Gesetzes über das Leichenwesen vom 16. Mai 2017 aus sechs Exemplaren bestehen und folgende Angaben enthalten:

  • Name
  • Geschlecht
  • letzte Wohnung
  • Zeitpunkt und Ort sowohl der Geburt als auch des Todes oder der Auffindung, bei Totgeborenen außerdem das Geburtsgewicht
  • Angaben zu Anhaltspunkten über einen nichtnatürlichen Tod

Ferner muss im Fall der Fälle festgehalten und an die zuständige Behörde übermittelt werden, dass die verstorbene Person an einer Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann. Gleiches gilt Herzschrittmacher oder andere elektrisch betriebene implantierte Geräte oder Anhaltspunkte für radioaktive Stoffe. 


Der nichtvertrauliche Teil des Totenscheins

Im nichtvertraulichen Teil des Totenscheins macht die Ärztin/der Arzt folgende Angaben:

  • Die Personalien des Verstorbenen (Name, Anschrift, Geburtstag und Ort)
  • Den Namen des zuletzt behandelnden Arztes
  • Sterbezeitpunkt und Sterbeort
  • Angaben zur Todesart (natürlich, nicht natürlich, ungeklärt, ggf. Tötung oder Suizid)
  • Seine eigenen Personalien und seine Unterschrift


Der vertrauliche Teil des Totenscheins

Der vertrauliche Teil des Totenscheins beinhaltet ergänzende Angaben, die ebenfalls von der Ärztin/vom Arzt festgehalten werden. Hierzu zählen:

  • Sichere Merkmale des Todes (z.B. Totenflecke, Totenstarre, Fäulniserscheinungen)
  • Detaillierte Angaben zur Todesursache (unmittelbare Ursache, Ursache als Folge von zum Beispiel einer Vorerkrankung)
  • Klassifikation der Todesursache
  • Entscheidungsgrundlage für die Klassifizierung der Todesart

Den nichtvertraulichen Teil des Totenscheins brauchen Sie als Hinterbliebene, um die Sterbeurkunde beim zuständigen Standesamt zu beantragen. Das Standesamt lässt die dort gemachten Angaben in die Bevölkerungsstatistik einfließen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet gegebenenfalls aufgrund des nichtvertraulichen Teils des Totenscheins, ob sie eine Untersuchung des Todesfalls vornehmen will.

Wofür genau Sie als Angehörige den vertraulichen Teil des Totenscheins benötigen, lässt sich nicht pauschal sagen. Grund dafür ist, dass die Verwendung des Totenscheins in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer unterschiedlich geregelt ist. In Bremen werden in der Regel drei Exemplare des Totenscheins an die Person ausgehändigt, die nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige des Todes verpflichtet ist. Diese hat dann ein Exemplar beim Standesamt einzureichen und zwei Exemplare der Todesbescheinigung spätestens am nächsten Werktag der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Sonnabend gilt nicht als Werktag im Sinne dieser Regelung. Ein Exemplar der Todesbescheinigung kann von der Ärztin/dem Arzt, die/der die Todesbescheinigung ausgestellt hat, entnommen werden. Ein für die Leichenschauärztin/den Leichenschauarzt vorgesehenes Exemplar der Todesbescheinigung kann von dieser Ärztin/diesem Arzt entnommen werden. Ein Exemplar der Todesbescheinigung verbleibt bei der Leiche. Ein Transport des Leichnams ohne die Todesbescheinigung ist nämlich nicht zulässig.


Die Kosten des Totenscheins

Immer wieder ist von zu hohen Kosten für den Totenschein zu hören, die von der Person zu tragen sind, die auch die Bestattungskosten übernimnmt. Dabei sind die Kosten für den Totenschein in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) genau geregelt.