Die Obduktion
Wenn Ihnen zur Obduktion eines Verstorbenen geraten wird, geschieht dies zur Klärung der Todesursache und -umstände. Die Obduktion, auch Autopsie genannt, wird von speziell ausgebildeten Medizinern vorgenommen.
© Christina Kuhaupt
Bei einer Obduktion werden die äußeren und inneren Merkmale des Todes untersucht und protokolliert. Sollte Ihnen das Krankenhaus zur Autopsie raten, handelt es sich um eine klinische Obduktion: Dies geschieht, wenn es Unklarheiten bezüglich der Diagnostik oder Therapie der/des Verstorbenen gibt. Der Arzt kann sie Ihnen aber auch empfehlen, wenn der Verdacht besteht, dass die Todesursache auf einer Erbkrankheit beruht, damit Sie als Angehörige wissen, ob Sie eventuell auch davon betroffen sein können.
Klinische Obduktionen werden auch zu Lehrzwecken vorgenommen, damit angehende Mediziner sich mit dem menschlichen Körper vertraut machen. Auch Forschungsziele hinsichtlich neuer Therapieverfahren etc. können mit einer Obduktion unterstützt werden.
Wenn der Arzt, der den Tod feststellt, keine eindeutige Todesursache feststellen kann oder er eine nicht natürliche Todesursache vermutet oder erkennt, schreibt er dies dementsprechend auf den Totenschein. In diesem Fall ist eine Obduktion obligatorisch.
In seltenen Fällen wird die sanitätspolizeiliche Autopsie bei Todesfällen außerhalb eines Krankenhauses vom amtlichen Totenbeschauer angeordnet, um die genaue Todesursache zu klären. Dies kann geschehen, wenn der Verdacht vorliegt, dass Umwelteinflüsse für den Tod verantwortlich waren. Das Gesundheitsamt kann bei dem Verdacht auf Seuchengefahr ebenfalls eine Obduktion anordnen.
Auch bei Verdacht auf Fremdverschulden kommt eine gerichtliche Autopsie in Frage. Sie wird von der zuständigen Staatsanwaltschaft angeordnet.
Eigner Wunsch
Wenn Sie selbst den Wunsch haben, dass die/der Verstorbene obduziert wird, wenden Sie sich je nach Art der Obduktion an die zuständige Stelle. Sollte Ihre Angehörige/Ihr Angehöriger zum Beispiel in einem Krankenhaus verstorben sein, wenden Sie sich an den behandelnden Arzt, der Ihre Bitte an das zuständige pathologische Institut weiterleitet. In diesem Fall entstehen normalerweise keine Kosten für die Angehörigen oder die Krankenkassen, dies kann jedoch in den Bundesländern variieren.
Eine behördlich angeordnete Autopsie, zum Beispiel bei einer meldepflichtigen Krankheit oder einer nichtnatürlichen Todesursache, kann von Ihnen als Angehörige nicht verweigert werden. Dasselbe gilt, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten seine Einwilligung zur Obduktion gegeben hat. Die vorgeschriebene Frist, nach der ein Verstorbener beigesetzt werden muss, verlängert sich in diesem Fall natürlich automatisch.