Die Betreuungsverfügung
Wer gesund im Leben steht, sieht häufig keine Notwendigkeit dafür sich mit der Frage zu befassen, was geschehen soll, sobald im Alltag die Hilfe und Fürsorge anderer unvermeidbar wird. Eine Betreuungsverfügung bietet jedoch genau die Möglichkeit, in frühen Jahren eigene Interessen und Wünsche für den Fall einer später notwendigen Betreuung festzuschreiben.
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Eine Betreuungsverfügung ist eine Willensäußerung, die sich an das Betreuungsgericht und den von der Verfasserin/den Verfasser vorgeschlagenen späteren Betreuer richtet. Der Wille, der in der Betreuungsverfügung kundgetan wird, ist für das Gericht und den Betreuer maßgebend, solange er nicht dem eigenen Wohl entgegensteht. So können neben dem Wunschbetreuer ganz konkrete Vorstellungen dargelegt werden, für den Fall, dass man nach einem Unfall oder bei einer schweren Erkrankung plötzlich betreuungsbedürftig wird. Diese Vorstellungen umfassen unter anderem den Ort und die Art der späteren Pflege. Und natürlich auch andere private Wünsche, wie zum Beispiel Geschenke an Angehörige und Freunde.
Wer ein Testament verfasst, muss testierfähig sein, damit es gültig ist. Bei einer Betreuungsverfügung ist es ähnlich. Obwohl nicht zwingend erforderlich, sollte die Betreuungsverfügung verfasst werden, solange man geschäftsfähig ist. So können eventuell auftretenden juristischen Konflikten der Angehörigen schon im Vorfeld entgegenwirkt werden.
Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
Mit einer Betreuungsverfügung werden ganz deutlich die Wünsche dargelegt, an denen sich später das Gericht und der Betreuer orientieren müssen. Sinnvoll ist es, die Betreuungsverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Die Vorsorgevollmacht kann im Übrigen jederzeit widerrufen werden. Sollten einzelne Punkte in der Vorsorgevollmacht unwirksam sein, kann eine Betreuungsverfügung Aufschluss darüber geben, welche Entscheidung für die jeweilige Situation im Vorfeld getroffen wurde. Das bietet die Chance, persönliche Wünsche bei Betreuungsbedürftigkeit bestmöglich durchzusetzen.