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Kai Sender
Sozialarbeiter
Bremen
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Die Testierfähigkeit

Trotz Testaments kann es zu erbrechtlichen Auseinandersetzungen kommen, beispielsweise dann, wenn die Fähigkeit, ein Testament rechtswirksam abzufassen, seitens der Erben angezweifelt wird.


© China Hopson

Das BGB legt im § 2229 die Testierfähigkeit fest. Grundsätzlich ist jeder Mensch mit Vollendung seines 16. Lebensjahres beschränkt testierfähig. So kann ein Minderjähriger ein Testament erstellen, jedoch nur ein öffentliches durch einen Notar, damit dessen Beratungsleistung vor unüberlegten Schritten schützt. Die volle Testierfähigkeit erlangt er mit dem 18. Lebensjahr. Erst dann kann man auch ein gültiges privates Testament verfassen. 

Doch es gibt Ausnahmen: An der Testierfähigkeit könnte beispielsweise dann gezweifelt werden, wenn wegen einer Bewusstseinsstörung oder Geistesschwäche die Bedeutung des Inhalts und die Tragweite der Entscheidungen nicht zu erkennen oder durch den Zustand die Beeinflussung durch Dritte zu stark wären. Hat der Notar bei der Beurkundung Zweifel an der Testierfähigkeit, so kann er diese ablehnen.

Die Testierfähigkeit spielt vor allem dann eine zentrale Rolle, wenn ein Erblasser kurzfristig sein Testament ändert und damit für bestimmte Personen die Erbaussichten schmälert oder vollkommen beschneidet. Wenn allerdings ein Testament zum Beispiel erstellt wurde, bevor jemand an Demenz erkrankte, so ist dieses gültig. Erst wenn das Fehlen der Testierfähigkeit sich auf das Testament auswirkt, kann es angezweifelt werden. Potenzielle Erben, die auf diese Weise übergangen werden, versuchen bisweilen schon zu Lebzeiten des Erblassers, das Erbe zu ihren Gunsten zu sichern und eine entsprechende Beweislage für die Testierunfähigkeit zu schaffen.

Als Erblasser gilt man so lange als testierfähig, bis dies angezweifelt wird, denn das Gesetz geht im Normalfall von der Testierfähigkeit eines Menschen aus. Die Beweislast trägt daher derjenige, der die Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Erstellung des Testaments anzweifelt.

Prüfung durch Nachlassgericht

Um sich als Erblasser zu Lebzeiten vor juristischen Auseinandersetzungen mit Erben und der vorzeitigen Offenlegung des letzten Willens zu schützen, hat ein übergangener Erbe erst nach dem Ableben des Erblassers die Möglichkeit, die angezweifelte Testierfähigkeit rechtlich prüfen zu lassen. Ob eine Testierunfähigkeit vorliegt, wird dann bei Erteilung des Erbscheins vom Nachlassgericht überprüft. Grundlage ist die Befragung von Zeugen, die sich zu den behaupteten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers äußern, sowie ein psychiatrisches Gutachten. Auch die Krankenakte des Hausarztes kann wertvolle Hinweise geben, wobei dieser sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen kann.