Die letzte Steuererklärung machen Angehörige
Um die letzte Steuererklärung müssen sich meistens die Angehörigen kümmern. (Foto: Freepik)
Bremen. Der Verlust einer nahestehenden Person belastet die Hinterbliebenen nicht nur durch die Trauer, sondern auch durch die organisatorischen und finanziellen Aufgaben, die damit verbunden sind. Neben der Organisation der Beerdigung müssen Verträge gekündigt und der Nachlass geregelt werden. Auch an das Finanzamt müssen Angehörige denken, wobei es nicht nur um die Erbschaftssteuer geht. Die letzte Einkommensteuer der oder des Verstorbenen wird ebenso zum Thema – möglicherweise stehen Nachzahlungen an oder es gibt Erstattungen.
Hinterbliebene kommen also nicht umhin, sich mit der Einkommensteuer auseinanderzusetzen. „Erben treten in die Fußstapfen des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten. Dazu gehört die Abgabe der Steuererklärung, sofern der Gestorbene dazu verpflichtet gewesen wäre“, erläutert Vanessa Voit von der Lohnsteuerhilfe.
War der Verstorbene nicht zur Abgabe verpflichtet, sollten die Hinterbliebenen überlegen, die Steuererklärung freiwillig einzureichen, da sich eine mögliche Steuererstattung lohnen könnte. Diese Erstattung oder auch Steuerschulden fließen jedoch in den Nachlass ein und beeinflussen die Erbschaftssteuer.
Praktisch bedeutet dies für die Angehörigen: Beim Entrümpeln sollten alle Ordner und Papiere sorgfältig durchgesehen und sortiert werden, damit keine wichtigen Belege verloren gehen. Auch ausstehende Rechnungen, wie etwa vom Arzt oder Altersheim, sollten aufbewahrt werden.
Witwensplitting für Ehepartner
Darüber hinaus erhalten Witwen oder Witwer nach dem Tod der Ehepartnerin oder des Ehepartners das sogenannte Witwensplitting. „Das ist eine Zusammenveranlagung wie in der Ehe, obwohl es keine Ehegemeinschaft mehr gibt“, erläutert Voit. Der günstigere Splittingtarif gilt noch für das Todesjahr und ebenfalls für das darauffolgende Kalenderjahr.
Hinterbliebene fragen sich oft, wie sie bei der letzten Steuererklärung am besten vorgehen. Hat die oder der Verstorbene einen Steuerberater beauftragt, kann dieser meist Auskunft darüber geben, welche Erklärungen zu Lebzeiten bereits abgegeben wurden. „Er ist erster Ansprechpartner“, sagt Rechtsanwalt Holger Siebert, der auf Erbrecht spezialisiert ist. Auch das Finanzamt kann unter Umständen weiterhelfen, jedoch benötigen die Behörden oft ein Testament oder einen Erbschein, bevor sie Informationen herausgeben.
Die Steuererklärung für das Todesjahr sollte schnellstmöglich beim Finanzamt eingereicht werden. Allerdings rät Siebert, erst dann aktiv zu werden, wenn die Erbfolge eindeutig geklärt ist: „Ist sie ungeklärt, sollte dies dem Finanzamt rechtzeitig kommuniziert werden.“
Es gelten unterschiedliche Fristen für die Einkommensteuererklärung: Eine Pflichtveranlagung muss bis zum 31. Juli 2025 eingereicht werden, wenn der Todesfall im Jahr 2024 liegt. Bei Beauftragung eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins verlängert sich die Frist bis zum 30. April 2026. Für freiwillige Erklärungen gilt die allgemeine Festsetzungsfrist und die Verjährung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 ein. Wer die Pflichtveranlagung verspätet einreicht, muss laut Voit mit einem Zuschlag von mindestens 25 Euro pro Monat rechnen.
Schwarzgeld nicht verschweigen
Haben Erblasser etwa Konten und Zinseinnahmen aus dem Ausland in ihren Einkommensteuererklärungen verschwiegen, ist zügiges Handeln der Hinterbliebenen gefragt. „Am besten, bevor die Finanzbehörde es merkt“, rät Rechtsanwalt Siebert. Erben stünden in der Berichtigungspflicht, Schwarzgeld und Ähnliches sofort offenzulegen. Bleibt dies aus, machen sich die Angehörigen strafbar.
Eine ordnungsgemäße Meldung schützt auch das eigene Vermögen der Erben, da sie für Steuerschulden haften, die den Nachlass übersteigen könnten. In einem solchen Fall kann Nachlassinsolvenz beantragt werden, wodurch die Erben nur noch mit dem Nachlass und nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Schulden aufkommen müssen.
Von Antonia Lühmann