Die Sorgerechtsverfügung
So unschön der Gedanke auch ist, Eltern sollten sich die Zeit nehmen, sich Gedanken darüber zu machen, was im frühzeitigen Todesfall mit ihren Kindern passieren soll. Wer alleinerziehend ist, sollte für den Fall des Todes auf jeden Fall geregelt haben, was aus den Kindern werden soll. Aber auch für Paare oder getrennt lebende Elternteile ist es ratsam, sich mit der Thematik Sorgerecht und vielleicht sogar einer Sorgerechtsverfügung zu befassen. Zwar ist es unwahrscheinlich, dass beide auf einmal versterben, unmöglich ist es dennoch nicht.
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Glücklicherweise sterben in den meisten Fällen nicht beide Eltern zeitgleich, sondern nur ein Elternteil. In diesem Fall geht das Sorgerecht automatisch auf den lebenden Elternteil über, der jetzt zur wichtigsten Stütze in den schwierigen Trauerphasen nach dem Todesfall wird. Wenn sich die Eltern vorher das Sorgerecht geteilt haben, hat der verbleibende Elternteil nun das alleinige Sorgerecht. Wenn der verstorbene Elternteil das alleinige Sorgerecht hatte, der andere Elternteil aber noch lebt, überträgt das zuständige Familiengericht das Sorgerecht auf ihn – solange dies dem Kindeswohl entspricht.
Die Suche nach dem richtigen Vormund für die eigenen Kinder gehört zu den schwierigsten Entscheidungen, die es für Eltern gibt. In früheren Zeiten war es die Aufgabe der Taufpaten, die Kinder bei sich aufzunehmen, wenn die Eltern verstorben waren. Heutzutage werden viele Kinder gar nicht mehr getauft, haben also auch keine Paten.
Sollten die eigenen Kinder aber tatsächlich einmal in die Situation kommen, beide Eltern zu verlieren, sollte ihnen nicht zugemutet werden, auseinandergerissen zu werden, indem sie zu unterschiedlichen Sorgeberechtigten gegeben werden. Sprich: Es sollte jemanden bestimmt werden, der bereit ist, alle Kinder bei sich aufzunehmen.
Allein die Bereitschaft, das Sorgerecht zu übernehmen, reicht jedoch nicht aus, um der geeignete Vormund zu sein. Er oder sie sollte auch in der physischen wie psychischen Lage sein, die Kinder zu umsorgen. Oftmals scheinen die eigenen Eltern, also die Großeltern der Kinder, auf den ersten Blick sicher als eine gute Wahl, allerdings sollten bestimmte Fragen hier bedacht werden: Wie alt werden sie sein, wenn das jüngste Kind 18 Jahre alt wird und volljährig ist? Werden die Großeltern noch jung und gesund genug sein, um sich ausreichend kümmern zu können?
Zudem sollte geklärt sein, wer das materielle Erbe, das den Kindern hinterlassen wird, verwaltet. Dafür kann eine andere Person benannt oder eben demjenigen vertraut werden, dem das Sorgerecht für die Kinder überlassen wird.
Die Sorgerechtsverfügung
In Deutschland gibt es die Möglichkeit, eine Sorgerechtsverfügung zu verfassen. In einer solchen Verfügung wird festgehalten, welcher Vormund sich für den Fall des Todes für das Kind gewünscht wird. Eine solche Sorgerechtsverfügung ist, auch wenn Eltern sterben, nicht zwingend bindend, aber eine wichtige Hilfestellung für das Familiengericht. In der Regel wird das Familiengericht dem Wunsch in der Sorgerechtsverfügung nachkommen. Allerdings können Kinder ab dem 14. Lebensjahr widersprechen, wenn sie nicht wollen, dass eine bestimmte Person das Sorgerecht bekommt.