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Trauerhilfe Live-Chat

Kai Sender
Sozialarbeiter
Bremen
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Der Pflichtteil

Konflikte gibt es in jeder Familie. Doch manchmal sind sie so weitreichend, dass der Erblasser einen Familienangehörigen vom Erbe ausschließt. Dies kann er ohne Begründung machen.


© Frank Thomas Koch

Wenn Sie namentlich im Testament oder Erbvertrag oder durch den Einsatz eines anderen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, haben Sie je nach dem Grad der Verwandtschaft einen Anspruch auf den Pflichtteil. Das ist eine Mindestbeteiligung am Erbe.

Denn durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht hat der Gesetzgeber dem Erblasser Grenzen in seiner Testierfreiheit gesetzt. So darf ein gesetzlicher Erbe nur dann komplett enterbt werden, wenn er sich zum Beispiel krimineller Handlungen gegenüber dem Erblasser oder seiner Familie schuldig gemacht hat – nur eine missliebige Art der Lebensführung reicht also nicht aus. Als Pflichtteilsberechtigter erben Sie zwar nicht direkt, aber Sie erwerben einen Anspruch auf Geldzahlung.?

Dabei gilt:

  • Als Abkömmling haben Sie einen Anspruch auf den Pflichtteil, vorausgesetzt, Sie sind ein Kind, Enkel oder Urenkel des Erblassers. Dies gilt auch, wenn Sie adoptiert oder ein außerehelich gezeugtes Kind sind.
  • Sind Sie Ehegatte des Erblassers und waren zum Zeitpunkt des Todes noch mit ihm verheiratet, sind Sie ebenfalls pflichtteilsberechtigt. Das gilt auch für Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften.
  • Gibt es keine Abkömmlinge und handelt es sich bei dem Verstorbenen um Ihren Sohn oder Ihre Tochter, dann haben Sie als Eltern oder Elternteil ebenfalls einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Wichtig für die Berechnung der Höhe des Pflichtteils ist zunächst der Wert des gesetzlichen Erbteils, denn der Pflichtteilsanspruch entspricht in seiner Höhe der Hälfte davon. Verstirbt beispielsweise Ihre Mutter, die Witwe war, steht Ihnen als Geschwisterpaar, wenn Sie noch einen Bruder oder eine Schwester haben, im Rahmen des gesetzlichen Erbes jeweils die Hälfte des Nachlasses zu. Sind Sie jedoch von Ihrer Mutter enterbt worden, erhalten Sie lediglich die Hälfte Ihres ursprünglichen gesetzlichen Erbteils, nämlich ein Viertel des Nachlasses.

Keinen Anspruch haben Sie auf bestimmte Sachwerte. Ihnen steht nur eine Zahlung in Geldform zu.