Die Bestattungspflicht
In Deutschland herrscht der sogenannte Friedhofszwang. Diese Pflicht ist durch die Bestattungsgesetze der Bundesländer geregelt. Damit ist vorgeschrieben, dass Verstorbene nur auf einem Friedhof beigesetzt werden dürfen. Dies gilt sowohl für die Erdbestattung als auch für die Feuerbestattung, bei der die Urne beigesetzt wird. Eine Beisetzung auf eigenem Grund und Boden ist nicht zulässig.
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Ursprünglich oblag die Aufgabe der Bestattung allein den Kirchen, die die Bestattungen innerhalb ihrer Kirchhöfe vornahmen. Die Pflicht zur Bestattung ging aber im Lauf der Zeit immer mehr auf die Angehörigen über, die mittlerweile die Wahl zwischen einem kirchlichen oder einem kommunalen Friedhof haben, auf dem Menschen jeder Konfession oder ohne Konfession bestattet werden können.
Die Bestattungspflicht lastet grundsätzlich auf den nächsten Angehörigen des Verstorbenen. Das sind Ehe- oder (eingetragener) Lebenspartner, Kinder oder weitere Verwandte. Nur wenn ein Verstorbener keinen Ehe- oder Lebenspartner hat, fällt die Bestattungspflicht auf die Kinder. Hat er weder Ehe- oder Lebenspartner noch Kinder, so fällt die Bestattungspflicht den weiteren Verwandten zu. Es gilt also: Jeweils die engsten noch lebenden Angehörigen sind verpflichtet, sich um die Beisetzung der/des Verstorbenen zu kümmern. Diese Bestattungspflicht erstreckt sich bis zu Verwandten dritten Grades, ab dann besteht sie nicht mehr. Gibt es keine Bestattungspflichtigen, so wird die Bestattung von behördlicher Seite aus veranlasst.
Kostentragungspflicht
Die Bestattungskosten müssen nicht grundsätzlich von den Bestattungspflichtigen getragen werden. Hierfür sind meist die Erben zuständig. Wenn der Tod allerdings von jemandem verursacht wurde – beispielsweise durch einen Unfall – muss derjenige auch die Bestattungskosten tragen. Die sogenannte Kostentragungspflicht kann also verschiedenen Parteien obliegen. Hier kommt auch das Sozialamt in Frage, wenn es dem Bestattungspflichtigen nicht zuzumuten ist, die Kosten der Bestattung zu tragen.